von Thomas Eikenroth | 14. Juli, 2026 | Künstliche Intelligenz
In vielen Praxen ist Zeit das knappste Gut. Genau hier liegt der Reiz künstlicher Intelligenz: Sie ersetzt nicht die Zuwendung zum Patienten, sondern kann Routine abnehmen und so Zeit zurückgeben – für die Patienten und für Sie selbst. Dieser Beitrag zeigt, wo KI im Praxisalltag heute schon spürbar entlastet, worin sich „mal ausprobieren“ von einer sicheren Einführung unterscheidet – und wie Sie mit kleinen, risikoarmen Schritten anfangen, ganz ohne Hype.
Kein Ersatz, sondern Entlastung – für den Patienten und für Sie
Der größte Denkfehler bei KI in der Praxis ist die Sorge, sie solle den Arzt oder Therapeuten ersetzen. Im Alltag geht es um etwas ganz anderes: darum, wiederkehrende Aufgaben abzunehmen – und der gewonnene Zeitpuffer wirkt in zwei Richtungen. Er schafft Raum für den Patienten, wo man ihn sich wünscht. Und er entlastet ganz handfest Sie selbst: der frühere Feierabend, die Dokumentation, die nicht mehr bis in den Abend liegen bleibt, der Kopf, der nach der Sprechstunde freier ist. Gerade dieser zweite Punkt wird oft übersehen – dabei überzeugt er unabhängig davon, welche Prioritäten jemand setzt.
Künstliche Intelligenz ist stark in Wiederholung, Struktur und Text – und schwach in allem, was Zuwendung, Urteil und Verantwortung verlangt. Genau diese Arbeitsteilung macht sie für Praxen interessant: nicht als Konkurrenz, sondern als Entlastung.
Wer sie so einordnet, verliert die Scheu und gewinnt einen nüchternen Blick auf den Nutzen. Es geht nicht darum, „auf den Zug aufzuspringen“, sondern darum, ein paar konkrete Zeitfresser loszuwerden.
Wo KI im Praxisalltag heute schon hilft
Am meisten bringt KI dort, wo viel Zeit in Routine fließt: am Telefon, in der Dokumentation, in wiederkehrender Kommunikation und bei Texten. Ein paar Felder, in denen sich viele Praxen wiedererkennen:
- Das Termintelefon, das ständig klingelt, während am Tresen jemand wartet: Ein Assistent kann Anrufe annehmen, Termine vergeben und Rückrufe notieren.
- Die Dokumentation nach dem Termin: Diktat und automatische Zusammenfassungen nehmen Tipparbeit ab; Sie prüfen und geben frei.
- Wiederkehrende Patientenkommunikation: Erinnerungen, Recall, Antworten auf immer gleiche Fragen lassen sich vorbereiten.
- Texte für Website, Aushänge und Formulare: Entwürfe entstehen in Minuten statt Stunden.
- Übersetzung und einfache Sprache: Patienteninformationen werden verständlicher und bei Bedarf mehrsprachig.
In jedem dieser Fälle bleibt die fachliche Verantwortung bei Ihnen. Die KI liefert einen Entwurf, den Sie prüfen – nicht das letzte Wort.
„Mal ausprobieren“ ist nicht „richtig einführen“
Ein Werkzeug privat zu testen ist etwas anderes, als es sicher in den Praxisablauf einzubauen. Dieser Unterschied entscheidet darüber, ob KI Sie entlastet oder ein neues Risiko schafft. Der schnelle Test am eigenen Rechner ist harmlos. Sobald ein Werkzeug aber im Praxisbetrieb läuft, stellen sich Fragen, die kein Tool von allein beantwortet: Landen Patientendaten in einem frei zugänglichen Dienst? Wer verarbeitet sie wo? Passt das Werkzeug in den bestehenden Ablauf – oder erzeugt es neue Doppelarbeit?
Das eigentlich Schwierige an KI ist selten das Tool. Es ist der Weg dorthin: die Auswahl aus einem unübersichtlichen Markt, die datensichere Einbindung und das Einpassen in den Alltag, ohne dass am Ende mehr Aufwand entsteht als vorher. Genau diesen Weg begleiten wir – von der Frage, welches Werkzeug zu Ihrer Praxis passt, über die datenschutzkonforme Einbindung bis zur Einführung im Team. So wird aus einer vagen Idee ein Ablauf, der spürbar entlastet, statt neue Baustellen zu schaffen.
Wo Sie am besten anfangen
Der einfachste erste Schritt ist eine Aufgabe ganz ohne Patientendaten – ein Text, eine Übersetzung, ein Entwurf. So sammeln Sie Erfahrung, ohne etwas zu riskieren. Fangen Sie klein an und nehmen Sie sich einen Ablauf nach dem anderen vor, statt alles auf einmal umzustellen. Ein früher, sichtbarer Erfolg – etwa der erste Aushang, der in fünf Minuten steht – nimmt die Scheu mehr als jede Grundsatzdebatte.
Erst wenn ein Ablauf sitzt und Sie ein gutes Gefühl dafür haben, lohnt der nächste Schritt hin zu sensibleren Bereichen – dann aber mit der nötigen Sorgfalt beim Datenschutz.
Was Praxen konkret tun können
Sinnvoll ist, mit einer risikoarmen Aufgabe zu starten, sensible Daten außen vor zu lassen und einen Ablauf nach dem anderen umzustellen. Als pragmatischer Einstieg:
- Eine Aufgabe ohne Patientenbezug wählen – Texte, Übersetzungen, Entwürfe.
- Vor jedem Einsatz fragen: Sind Patientendaten betroffen? Wenn ja, gehören sie nicht in frei zugängliche Dienste.
- Den Ablauf herausgreifen, der besonders viel Zeit frisst, und dort ansetzen.
- Ergebnisse immer prüfen – die KI liefert Entwürfe, nicht Endergebnisse.
- Bei Auswahl und sicherer Einbindung Unterstützung holen, statt alles allein auszuprobieren.
Worauf Sie beim Einsatz von KI datenschutzseitig achten sollten und was die KI-Verordnung von Ihnen verlangt, vertiefen wir in eigenen Beiträgen.
Quellen und weiterführende Hinweise
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) zu Transparenz- und Kompetenzpflichten beim Einsatz von KI
- Datenschutz-Grundverordnung zum Umgang mit Patientendaten beim Einsatz von KI-Werkzeugen
Ersetzt KI den Arzt oder Therapeuten?
Nein. Sie nimmt Routine ab – Termine, Texte, Dokumentation – und schafft dadurch Zeit für das, was Zuwendung und fachliches Urteil verlangt. Die Verantwortung bleibt bei Ihnen.
Wo fange ich am besten an?
Mit einer Aufgabe ohne Patientendaten, etwa einem Text oder einer Übersetzung. So gewinnen Sie Erfahrung, ohne ein Risiko einzugehen.
Ist das für eine kleine Praxis überhaupt machbar?
Ja. Gerade kleine, klar abgegrenzte Aufgaben eignen sich gut für den Einstieg. Entscheidend ist die saubere Einrichtung, nicht die Praxisgröße.
Was ist der häufigste Fehler?
Patientendaten in frei zugängliche Dienste zu geben. Sobald sensible Daten im Spiel sind, braucht es einen sicheren Weg.
Brauche ich dafür Unterstützung?
Das Tool ist selten das Problem – der Weg dorthin schon: Auswahl, datensichere Einbindung, Einpassen in den Ablauf. Dabei hilft Begleitung, damit aus einem guten Werkzeug kein neuer Aufwand wird.
von Thomas Eikenroth | 11. Juli, 2026 | Künstliche Intelligenz
„Ich habe gegoogelt, ich glaube, ich habe …“ – kaum ein Satz sorgt in Praxen für so viel stilles Augenrollen. Der Patient kommt nicht mehr mit einer offenen Frage, sondern mit einer fertigen Selbstdiagnose – oft mit der schlimmsten, die die Suche hergab. Für Behandelnde, die pro Patient nur wenige Minuten haben, ist das eine echte Belastung. Dieser Beitrag nimmt sie ernst – und zeigt zugleich, dass sich die Entwicklung nicht zurückdrehen lässt und gerade darin die Chance liegt, den Umgang damit vom Ärgernis zum Vorteil zu wenden.
Warum „Dr. Google“ so oft nervt
Der informierte Patient stellt eine über Jahrzehnte gewachsene Rollenverteilung infrage: Früher kam er mit einer Frage, heute mit einer vorgefertigten Antwort. Das schafft im Alltag ganz reale Belastungen. Da sind die falschen Selbstdiagnosen, die man erst geraderücken muss, bevor überhaupt behandelt werden kann. Da ist die Angst, die eine Suchmaschine mühelos schürt: Weil zu fast jedem Symptom auch die seltene, schwere Erkrankung als Möglichkeit auftaucht, kommt mancher überzeugt, das Schlimmste zu haben – und braucht viel Zuspruch, um wieder herunterzukommen. Und da sind die Konsultationen, die daraus entstehen: Termine, die vielleicht gar nicht nötig gewesen wären, oder Patienten, die immer wieder erscheinen, weil ein Zweifel bleibt und sie hoffen, beim nächsten Mal doch noch eine andere Antwort zu bekommen.
Das alles trifft auf das knappste Gut überhaupt: Zeit. Wer nur wenige Minuten pro Patient hat, erlebt die vorgefertigte Internet-These nicht als Bereicherung, sondern als zusätzliche Hürde. Und es verschiebt die Ausgangslage im Gespräch: Statt selbst zu diagnostizieren, beginnt man oft damit, einen Suchtreffer einzuordnen.
Diese Frustration ist berechtigt, und man muss sie nicht schönreden. Nur ändert sie nichts an der Lage – und genau das ist der Ausgangspunkt.
Die Entwicklung ist nicht mehr umkehrbar
Ob es gefällt oder nicht: Patienten werden sich weiter vorab informieren – und mit KI noch gründlicher als mit einer Suchmaschine. Diese Entwicklung lässt sich nicht aufhalten, nur gestalten. Google war der Anfang. KI ist die nächste Stufe: Sie antwortet in ganzen Sätzen, klingt souverän und liefert etwas, das sich wie eine Zweitmeinung anfühlt – auch dort, wo sie danebenliegt. Der Patient von morgen kommt also noch besser vorbereitet und noch überzeugter, als der von heute.
Dagegen anzukämpfen bindet Kraft, die an anderer Stelle fehlt. Man kann eine kulturelle Verschiebung nicht per Praxisregel abstellen. Man kann nur entscheiden, ob man sie über sich ergehen lässt oder sie in die eigene Hand nimmt.
Vom Ärgernis zum Ausgangspunkt
Ein Patient, der sich informiert, ist auch ein Patient, der sich für seine Gesundheit interessiert und mitarbeiten will. Die Frage ist nicht mehr, ob er sich vorab schlau macht, sondern wie Sie damit umgehen – und das muss nicht mehr Zeit kosten. Der häufigste Einwand ist genau der Zeitdruck, und er ist berechtigt. Nur: Das Abblocken oder Widerlegen einer Online-These kostet im Termin oft genauso viel Zeit wie das kurze, ruhige Einordnen. Der Unterschied liegt in der Wirkung. Ein weggewischter Zweifel kommt beim nächsten Termin zurück; ein sauber eingeordneter ist ausgeräumt. Wer einmal kurz erklärt, warum die gegoogelte Schreckensdiagnose hier nicht passt, spart sich womöglich den dritten und vierten Termin zum selben Thema.
Das Fachwissen und die Einordnung bleiben ohnehin bei Ihnen; die Deutungshoheit verschenken Sie nicht, wenn Sie kurz darauf eingehen. Im Gegenteil: Ein Patient, dessen Sorge einmal ernst genommen und sauber ausgeräumt wurde, kommt seltener mit demselben Zweifel wieder.
Wer die Werkzeuge nicht kennt, ist im Nachteil
Wenn Patienten KI selbstverständlich nutzen, sollten die Behandelnden zumindest wissen, wie diese Werkzeuge arbeiten, wo sie irren und warum sie oft so überzeugend falsch liegen. Nur wer die Quellen seiner Patienten kennt, kann ihnen souverän begegnen: die typische Neigung benennen, aus einer Liste von Möglichkeiten gleich die schwerste herauszugreifen, überzogene Ängste einordnen, Seriöses von Unsinn trennen. Eine grundsätzliche Abneigung gegen „diese Themen“ wird damit vom verständlichen Reflex zum echten Nachteil – sie überlässt das Feld einer Technik, die Ihre Patienten ohnehin schon nutzen.
Sich einzuarbeiten heißt nicht, KI gutzuheißen. Es heißt, auf Augenhöhe mit dem informierten Patienten zu bleiben – ohne dafür jedes Mal Zeit zu verlieren.
Wie die Technik auch Ihnen nützt
KI ersetzt keine Diagnose – aber sie kann unterstützen: beim verständlichen Erklären, beim Erstellen von Patienteninformationen, beim Aufbereiten von Fachwissen und beim Auf-dem-Laufenden-Bleiben. Die eigentliche ärztliche oder therapeutische Beurteilung bleibt Ihre Aufgabe und Verantwortung; dort ist die Technik Hilfsmittel, nicht Ersatz. In der Kommunikation drumherum aber kann sie viel abnehmen: einen komplexen Befund in einfache Worte fassen, ein Merkblatt entwerfen, eine wiederkehrende Frage einmal sauber beantworten.
Und es gibt einen eleganten Dreh: Sie können dieselben Werkzeuge nutzen, um Ihren Patienten von sich aus gute, verlässliche Informationen an die Hand zu geben – etwa verständliche Texte auf der eigenen Website, die dann genau die Quelle sind, auf die Ihre Patienten stoßen. Wer schon vor dem Termin auf eine ruhige, seriöse Einordnung trifft, kommt seltener in Panik – und seltener mehrfach mit derselben Sorge. So wird aus dem „Dr. Google“-Problem ein Kanal, den Sie mitgestalten, statt ihn zu erleiden.
Was Praxen konkret tun können
Sinnvoll ist, die Selbstrecherche nicht zu bekämpfen, sondern sie im Termin kurz einzuordnen, die Werkzeuge zu verstehen und eigene verlässliche Informationen anzubieten. Als pragmatischer Einstieg:
- Im Zweifel kurz einordnen statt abblocken – das kostet selten mehr Zeit und verhindert, dass derselbe Irrtum beim nächsten Termin wieder auf dem Tisch liegt.
- Typische Fehlschlüsse aus Online-Quellen kennen und ruhig benennen – besonders die Neigung, aus vielen Möglichkeiten gleich die schwerste herauszugreifen.
- Verstehen, wie KI-Antworten entstehen – und warum sie überzeugend, aber falsch sein können.
- Eigene, verständliche Informationen bereitstellen, etwa auf der Praxis-Website, damit Patienten auf gute Quellen stoßen und mit weniger Angst in den Termin kommen.
- KI unterstützend für sich selbst nutzen – zum Erklären, Aufbereiten, Aktualisieren –, ohne die fachliche Verantwortung abzugeben.
Wie Sie KI im Alltag sinnvoll und sicher einsetzen, vertiefen wir in einem eigenen Beitrag.
Weiterführende Hinweise
- Zum sicheren Einstieg: unser Beitrag dazu, wo KI der Praxis Zeit spart und wie man sie datensicher nutzt
- Zum rechtlichen Rahmen: die Transparenzpflichten der KI-Verordnung und der Umgang mit Patientendaten nach der DSGVO
Ich habe nur wenige Minuten pro Patient – lohnt sich das überhaupt?
Gerade dann. Einen Online-Irrtum im Termin nur wegzuwischen kostet oft genauso viel Zeit wie das kurze Einordnen – nur kommt derselbe Patient mit derselben Sorge sonst wieder und wieder. Das Einordnen ist die Variante, die diese Wiederholungstermine vermeidet und auf Dauer Zeit spart.
Er bringt Herausforderungen mit – falsche Selbstdiagnosen, geschürte Ängste, zusätzliche Termine. Aber er ist auch interessiert und bereit mitzuarbeiten. Wer ihn richtig abholt, gewinnt einen aufmerksameren Gesprächspartner.
Kann KI bei der Diagnose helfen?
Die Diagnose bleibt ärztliche beziehungsweise therapeutische Aufgabe. KI kann unterstützen – etwa beim Erklären oder Aufbereiten –, ersetzt das fachliche Urteil aber nicht.
Indem Sie eigene, verständliche Inhalte anbieten, zum Beispiel auf Ihrer Website. So stoßen Patienten auf eine Quelle, der sie vertrauen können – Ihre – und kommen seltener in Panik.
Muss ich mich wirklich mit KI auskennen?
Zumindest in Grundzügen. Ihre Patienten nutzen sie bereits; wer die Werkzeuge kennt, begegnet ihnen souveräner und behält die Einordnung in der Hand.
von Thomas Eikenroth | 10. Juli, 2026 | Datenschutz
„Wir sind nur zu dritt, wir brauchen keinen Datenschutzbeauftragten“ – dieser Satz stimmt oft sogar. Das Problem ist der Schluss, der meist folgt: „…also betrifft uns Datenschutz nicht.“ Genau hier werden zwei völlig verschiedene Pflichten verwechselt. Dieser Beitrag räumt damit auf: wann eine Praxis wirklich einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, warum der Datenschutz auch ohne ihn in vollem Umfang gilt – und warum das Thema, das lange vor sich hin schlummerte, durch KI gerade wieder Fahrt aufnimmt.
Zwei Pflichten, die ständig verwechselt werden
Die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, und die Pflicht zum Datenschutz überhaupt sind zwei verschiedene Dinge. „Kein Datenschutzbeauftragter nötig“ heißt nicht „kein Datenschutz nötig“. Der Datenschutzbeauftragte (DSB) ist eine Person, die intern über die Einhaltung der Regeln wacht und berät. Ob eine Praxis ihn bestellen muss, hängt von bestimmten Schwellen ab. Die Datenschutz-Grundverordnung selbst dagegen gilt für jede Praxis, die personenbezogene Daten verarbeitet – ausnahmslos, unabhängig von der Größe und unabhängig davon, ob ein DSB vorhanden ist.
Man kann es sich wie den Unterschied zwischen „Brauche ich einen eigenen Sicherheitsbeauftragten?“ und „Muss ich mich an die Sicherheitsregeln halten?“ vorstellen: Das eine kann entfallen, das andere nie.
Wann ein Datenschutzbeauftragter wirklich Pflicht ist
In Deutschland muss eine Praxis einen Datenschutzbeauftragten bestellen, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG). Zusätzlich greift die Pflicht unabhängig von der Personenzahl, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist oder die Kerntätigkeit in umfangreicher Verarbeitung besonders sensibler Daten besteht (Art. 37 DSGVO). Die 20-Personen-Grenze ist eine deutsche Sonderregel; gezählt wird nach Köpfen – Voll- und Teilzeit, feste und freie Kräfte, wer regelmäßig mit Daten arbeitet.
Für eine größere Gemeinschaftspraxis ist diese Grenze schnell erreicht. Für eine kleine Einzel- oder Zweierpraxis dagegen oft nicht – und damit sind wir beim Kern der Verwechslung.
Warum viele kleine Praxen keinen DSB brauchen – und was das nicht bedeutet
Eine kleine Praxis unterhalb der 20-Personen-Grenze muss häufig tatsächlich keinen Datenschutzbeauftragten bestellen. Das ist aber keine Befreiung vom Datenschutz, sondern nur von einer einzigen organisatorischen Pflicht. Auch die europäische Regel zwingt eine kleine Praxis meist nicht zum DSB: Sie verlangt ihn bei „umfangreicher“ Verarbeitung sensibler Daten – und die Tätigkeit einer einzelnen kleinen Praxis gilt in der Regel nicht als umfangreich in diesem Sinne.
Wer daraus aber schließt, damit sei das Thema erledigt, sitzt dem Denkfehler auf. Alle übrigen Pflichten der DSGVO bleiben vollständig bestehen: Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung, Betroffenenrechte, Datensicherheit, Auftragsverarbeitungsverträge, Löschkonzepte, die Meldung von Datenpannen. Ein fehlender DSB nimmt davon nichts weg.
Der Punkt, den fast alle übersehen: das Verzeichnis
Es gibt zwar eine Erleichterung, nach der kleine Stellen unter 250 Beschäftigten kein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen müssen – aber diese Ausnahme greift ausdrücklich nicht, sobald besondere Datenkategorien wie Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Für Praxen ist die Ausnahme damit praktisch nie einschlägig. Das Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO) ist das zentrale Nachweisdokument des Datenschutzes. Viele kleine Betriebe hoffen, wegen ihrer Größe davon befreit zu sein. Bei einer Heilberufe-Praxis trifft das nicht zu: Gesundheitsdaten sind besondere Daten nach Art. 9 DSGVO, und schon das lässt die Ausnahme entfallen.
Eine Praxis ist also selbst dann zur Führung eines Verzeichnisses verpflichtet, wenn sie sehr klein ist und keinen Datenschutzbeauftragten braucht. Genau dieser Satz löst die Verwechslung auf: klein heißt nicht befreit.
Warum das Thema gerade wieder wach wird
Der Datenschutz in vielen Praxen hat lange vor sich hin geschlummert – nicht, weil er nicht galt, sondern weil selten jemand genauer hinsah. Durch den Einzug von KI wird nun sichtbar und prüfbar, was vorher im Verborgenen lief. Setzt eine Praxis ein KI-Werkzeug ein, entstehen neue Datenflüsse: Wohin gehen die Eingaben, wer verarbeitet sie, sind Patientendaten betroffen? Solche Verfahren können eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich machen – und die wiederum kann die Pflicht zum Datenschutzbeauftragten auslösen und hält die Dokumentationspflichten lebendig.
Das ist kein Grund zur Panik, aber ein Grund zur Aufmerksamkeit: Das Thema war nie weg. Es rückt nur wieder ins Licht – und mit ihm die Frage, ob die eigene Praxis dort steht, wo sie stehen sollte.
Und die angekündigten Erleichterungen?
Politisch wird derzeit über Entlastungen diskutiert – von einer Anhebung der 20-Personen-Grenze bis zu ihrer Abschaffung. Beschlossen ist nichts, und selbst wenn: Für Praxen mit Gesundheitsdaten dürfte sich wenig ändern. Die Bestellgrenze wurde 2019 bereits von 10 auf 20 Personen angehoben; seither stehen weitere Schritte im Raum, etwa eine Erhöhung auf 50 oder der Wegfall der deutschen Sonderregel zugunsten der rein europäischen Vorgabe. Auch bei der Verzeichnispflicht wird über höhere Schwellen diskutiert.
Für den Praxisalltag ändert das wenig: Solange sensible Gesundheitsdaten im Spiel sind, bleiben die Kernpflichten bestehen. Wer jetzt denkt „das wird ja ohnehin bald gelockert“, verschiebt nur ein Thema, das ihn weiter betrifft.
Was Praxen konkret tun können
Sinnvoll ist, die beiden Pflichten sauber zu trennen, die eigene Lage einmal ehrlich zu prüfen und mit dem Verzeichnis zu beginnen – unabhängig davon, ob ein Datenschutzbeauftragter nötig ist. Als pragmatischer Einstieg:
- Prüfen, ob die 20-Personen-Grenze erreicht ist oder ein anderer Auslöser greift, etwa eine erforderliche Folgenabschätzung.
- Nicht am fehlenden DSB festmachen, ob Datenschutz nötig ist – er ist es immer.
- Ein Verarbeitungsverzeichnis anlegen; für Praxen führt an ihm kein Weg vorbei.
- Vor der Einführung von KI-Werkzeugen prüfen, ob Patientendaten betroffen sind und ob eine Folgenabschätzung nötig ist.
- Im Zweifel die Einschätzung von jemandem einholen, der die Materie kennt – etwa von einem externen Datenschutzbeauftragten.
Wie Datenschutz und Schweigepflicht im Alltag zusammenspielen und mit wem Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag brauchen, vertiefen wir in eigenen Beiträgen.
Quellen und weiterführende Hinweise
- § 38 BDSG (Benennungspflicht ab in der Regel 20 Personen sowie weitere Auslöser)
- Art. 37 DSGVO (Benennungspflicht nach Risiko und Kerntätigkeit)
- Art. 30 DSGVO, insbesondere Absatz 5 (Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten; Rückausnahme bei besonderen Datenkategorien)
- Art. 35 DSGVO (Datenschutz-Folgenabschätzung)
- Hinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden (Datenschutzkonferenz) zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Zum Reformstand: Föderale Modernisierungsagenda (Dezember 2025) sowie EU-Vorschläge zur Vereinfachung von Art. 30 DSGVO
Braucht meine kleine Praxis einen Datenschutzbeauftragten?
Oft nicht. Unter 20 ständig mit der Datenverarbeitung befassten Personen und ohne besonderen Auslöser besteht meist keine Bestellpflicht. Das ist aber keine Befreiung vom Datenschutz selbst.
Wenn ich keinen Datenschutzbeauftragten brauche, muss ich mich dann nicht um Datenschutz kümmern?
Doch. Die DSGVO gilt für jede Praxis, unabhängig von der Größe und davon, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist. Ohne ihn bleiben alle übrigen Pflichten vollständig bestehen.
Muss auch eine kleine Praxis ein Verarbeitungsverzeichnis führen?
Ja. Die Ausnahme für kleine Stellen greift nicht, sobald Gesundheitsdaten verarbeitet werden – und das tut jede Praxis. Ein Verzeichnis ist daher praktisch immer Pflicht.
Wird die Pflicht zum Datenschutzbeauftragten bald gelockert?
Darüber wird diskutiert, entschieden ist nichts. Und selbst eine höhere Grenze ändert nichts an den übrigen Datenschutzpflichten, solange Gesundheitsdaten verarbeitet werden.
Was hat KI mit dem Datenschutz meiner Praxis zu tun?
KI schafft neue Datenflüsse und kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig machen. Das rückt Datenschutzfragen, die lange unbeachtet blieben, wieder in den Vordergrund.
Nimmt mir ein externer Datenschutzbeauftragter die Verantwortung ab?
Nein. Die Aufgabe können Sie auslagern, die Verantwortung nicht. Verantwortlich für den Datenschutz bleibt die Praxis; ein externer Datenschutzbeauftragter berät und überwacht, tritt aber nicht an Ihre Stelle.
von Thomas Eikenroth | 10. Juli, 2026 | Datenschutz
Jede Praxis arbeitet mit Dienstleistern zusammen: die Praxissoftware in der Cloud, der IT-Betreuer, das Online-Termintool, vielleicht ein Newsletter-Versand. Sobald diese Dienstleister mit Patientendaten in Berührung kommen, verlangt der Datenschutz einen bestimmten Vertrag – den Auftragsverarbeitungsvertrag. Er klingt nach Bürokratie, ist aber im Kern eine einfache Absprache. Dieser Beitrag erklärt, mit wem Sie ihn brauchen, was ohne ihn passiert und wie Sie den Überblick behalten.
Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag – und wann brauche ich ihn?
Einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) brauchen Sie immer dann, wenn ein externer Dienstleister in Ihrem Auftrag mit personenbezogenen Daten umgeht, ohne selbst über deren Zweck zu entscheiden. Die Praxis bleibt verantwortlich, der Dienstleister verarbeitet nur weisungsgebunden. Rechtlich verlangt Art. 28 DSGVO diesen Vertrag. Er hält fest, was der Dienstleister mit den Daten tun darf, wie er sie schützt und dass er sie nach Auftragsende löscht oder zurückgibt.
Die entscheidende Frage ist: Verarbeitet jemand in Ihrem Auftrag Daten? Ein Cloud-Anbieter, der Ihre Praxissoftware hostet, tut das. Ein Steuerberater, der eigenverantwortlich handelt, dagegen nicht – er ist selbst Verantwortlicher, kein Auftragsverarbeiter. Nicht jede Zusammenarbeit ist also eine Auftragsverarbeitung, aber viele digitale Dienste sind es.
Mit welchen Dienstleistern typischerweise?
Typische Auftragsverarbeiter einer Praxis sind der IT-Betreuer, der Hosting- oder Cloud-Anbieter, die Praxissoftware, das Online-Terminbuchungstool, Newsletter- und E-Mail-Dienste sowie Analyse-Werkzeuge auf der Website. Bei all diesen fließen Daten durch fremde Hände, ohne dass der Dienstleister über ihren Zweck bestimmt. Für jeden dieser Fälle sollte ein AVV vorliegen.
Ein Sonderfall verdient Aufmerksamkeit: die Abrechnung über externe Stellen. Wenn eine private Verrechnungsstelle Patientendaten zur Abrechnung erhält, reicht der AVV allein oft nicht – hier kommt regelmäßig eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten hinzu, weil die Weitergabe zu Abrechnungszwecken besonders geregelt ist. Solche Konstellationen sollten Sie gesondert prüfen lassen.
Reicht der AVV, um die Schweigepflicht zu wahren?
Nein. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ordnet die datenschutzrechtliche Seite, nicht die berufliche Schweigepflicht. Damit auch das Patientengeheimnis gewahrt bleibt, müssen die eingebundenen Personen zusätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sein. Datenschutz und Schweigepflicht sind zwei getrennte Ebenen. Für die Berufe mit strafrechtlich geschützter Schweigepflicht stellt § 203 Absatz 3 StGB klar, dass das Hinzuziehen mitwirkender Personen erlaubt ist – aber nur, wenn diese ordnungsgemäß zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
Praktisch heißt das: Beim kontrollierten, vertraglich eingebundenen Dienstleister lässt sich beides sauber regeln – AVV für den Datenschutz, Verschwiegenheitsverpflichtung für das Patientengeheimnis. Bei einem unkontrollierten Dritten, auf den Sie keinen geregelten Zugriff haben, lässt sich die Verschwiegenheit dagegen nicht herstellen.
Was ist mit Anbietern außerhalb der EU?
Sitzt der Dienstleister außerhalb der EU – etwa ein US-Cloud-Anbieter –, reicht der AVV nicht allein; es braucht zusätzlich eine gültige Grundlage für den Datentransfer. Für zertifizierte US-Anbieter kann das der EU-US-Datenschutzrahmen sein, in anderen Fällen die Standardvertragsklauseln der EU, oft ergänzt um zusätzliche Schutzmaßnahmen. Gerade bei Gesundheitsdaten ist hier besondere Sorgfalt geboten.
Die einfachste Faustregel für die Praxis: Wo es möglich ist, sind Anbieter mit Verarbeitung innerhalb der EU der ruhigere Weg. Das erspart die Zusatzprüfung des Drittlandtransfers und reduziert das Risiko spürbar.
Was Praxen konkret tun können
Sinnvoll ist, einmal alle Dienstleister aufzulisten, die mit Daten umgehen, für jeden den AVV einzuholen und das Ganze in einer einfachen Übersicht festzuhalten – kein Aktenordner, eine Liste genügt. Als pragmatischer Einstieg:
- Dienstleister sammeln. Wer berührt Daten – IT, Cloud, Praxissoftware, Termintool, Newsletter, Website-Dienste?
- AVV anfordern. Die meisten seriösen Anbieter stellen einen AVV bereit; oft lässt er sich im Kundenkonto herunterladen oder gegenzeichnen.
- Verschwiegenheit mitdenken. Wo Patientengeheimnisse berührt sind, zusätzlich die Verpflichtung zur Geheimhaltung sicherstellen.
- Drittland prüfen. Bei Anbietern außerhalb der EU die Transfer-Grundlage klären – oder auf EU-Anbieter ausweichen.
- Übersicht führen. Eine einfache Liste, wer welche Daten verarbeitet und ob ein AVV vorliegt – das ist zugleich Baustein des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten.
Wie Datenschutz und Schweigepflicht insgesamt zusammenspielen, vertiefen wir im Beitrag zu Patientendaten im Praxisalltag.
Quellen und weiterführende Hinweise
- Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 28 (Auftragsverarbeitung) und Art. 44 ff. (Übermittlung an Drittländer)
- § 203 Strafgesetzbuch (Verletzung von Privatgeheimnissen), insbesondere Absatz 3 zur Einbindung mitwirkender Personen
- Informationen der Aufsichtsbehörden zum EU-US-Datenschutzrahmen und zu Standardvertragsklauseln
Mit wem brauche ich einen AVV?
Mit jedem externen Dienstleister, der in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet – typischerweise IT-Betreuung, Hosting/Cloud, Praxissoftware, Termintool, Newsletter- und Analyse-Dienste.
Muss ich den Vertrag selbst aufsetzen?
In der Regel nicht. Die meisten Dienstleister stellen einen fertigen AVV bereit, den Sie prüfen und gegenzeichnen. Wichtig ist, dass Sie ihn tatsächlich abschließen und ablegen.
Reicht der AVV für die Schweigepflicht?
Nein. Er deckt die datenschutzrechtliche Seite. Die Schweigepflicht ist getrennt zu betrachten; die eingebundenen Personen müssen zusätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.
Was ist, wenn der Anbieter in den USA sitzt?
Dann braucht es neben dem AVV eine gültige Grundlage für den Datentransfer, etwa den EU-US-Datenschutzrahmen oder Standardvertragsklauseln. Bei Gesundheitsdaten ist besondere Sorgfalt nötig; ein EU-Anbieter ist oft der einfachere Weg.
Was droht ohne AVV?
Fehlt ein erforderlicher AVV, liegt ein Datenschutzverstoß vor – mit möglichem Bußgeld und Haftungsrisiken für die Praxis als Verantwortliche.
Bin ich verantwortlich, wenn ein Dienstleister die Daten verarbeitet?
Ja. Die Verarbeitung können Sie auslagern, die Verantwortung nicht. Als Praxis bleiben Sie die datenschutzrechtlich Verantwortliche – auch wenn ein externer Dienstleister die Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet. Genau deshalb sind die sorgfältige Auswahl des Anbieters und ein sauberer Auftragsverarbeitungsvertrag so wichtig.
von Thomas Eikenroth | 10. Juli, 2026 | Praxiskommunikation
Der Fachkräftemangel ist in vielen Praxen längst spürbarer als jede Regulierung: Stellen bleiben monatelang offen, Vertretungen fehlen, das Team arbeitet am Limit. Was dabei oft übersehen wird: Ob sich jemand bewirbt, entscheidet sich heute meist, bevor der erste Kontakt zustande kommt – auf der Website. Wer als Arbeitgeber unsichtbar bleibt, wird nicht gefunden. Dieser Beitrag zeigt, wie Praxen ihre Außendarstellung nutzen, um wieder Bewerbungen zu bekommen – ganz ohne großes Marketingbudget.
Warum die Website über Bewerbungen entscheidet
Wer heute eine Stelle sucht, informiert sich zuerst online – und bildet sich in wenigen Minuten ein Urteil über einen möglichen Arbeitgeber. Eine Praxis, die auf ihrer Website nichts über sich als Arbeitgeber sagt, fällt in dieser Phase einfach durch. Der Bewerbermarkt hat sich gedreht: Nicht mehr die Praxis wählt aus vielen Bewerbungen, sondern gute Kräfte wählen zwischen mehreren Praxen. In dieser Lage gewinnt, wer sich zeigt – und verliert, wer hofft, dass die Stelle sich von selbst herumspricht.
Das Gute daran: Dieser Vorteil ist erarbeitbar. Es braucht kein Hochglanz-Employer-Branding, sondern Ehrlichkeit und ein paar konkrete Informationen, die Bewerber wirklich suchen – und die die meisten Praxen-Websites bis heute nicht bieten.
Was Bewerber suchen – und selten finden
Bewerber wollen wissen, wie das Team ist, wie der Arbeitsalltag aussieht, was die Stelle konkret umfasst und wer ihr Ansprechpartner ist. Genau diese Informationen fehlen auf den meisten Praxis-Websites – oder verstecken sich hinter Floskeln. „Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine motivierte MFA“ sagt nichts, was nicht in tausend anderen Anzeigen steht. Was zieht, ist das Konkrete: Wie groß ist das Team? Wie sind die Arbeitszeiten wirklich? Was macht diese Praxis anders? Wer wird mich einarbeiten?
Der zweite blinde Fleck ist die Hürde zur Bewerbung. Wenn der einzige Weg eine förmliche schriftliche Bewerbung per Post oder eine unpersönliche Sammel-E-Mail ist, springen viele ab. Ein einfacher, klar sichtbarer nächster Schritt – ein kurzes Formular, ein direkter Ansprechpartner mit Namen – senkt die Hürde spürbar.
Die Karriereseite, die funktioniert
Eine wirksame Karriereseite ist eine eigene, auffindbare Seite – kein versteckter Absatz im Impressum. Sie beschreibt die Stelle konkret, zeigt das echte Team und macht den nächsten Schritt leicht. Drei Dinge unterscheiden sie von der üblichen Stellenanzeige: Sie ist dauerhaft und unter einer klaren Adresse erreichbar, sie spricht in der Sprache des Alltags statt in Personaler-Floskeln, und sie endet mit einer einladenden, unkomplizierten Möglichkeit, Kontakt aufzunehmen.
Auch die Auffindbarkeit zählt: Eine sauber aufgebaute Stellenseite kann in den Jobsuchen der Suchmaschinen erscheinen und so Menschen erreichen, die gar nicht gezielt Ihre Praxis gesucht haben. Damit wird aus der Website ein aktiver Kanal, nicht nur eine digitale Visitenkarte.
Ton und Bilder: echt schlägt perfekt
Authentische Fotos des eigenen Teams und ein ehrlicher, persönlicher Ton wirken stärker als jedes Stockfoto. Bewerber spüren den Unterschied zwischen einer echten Praxis und einer glatten Fassade sofort. Ein Bild lächelnder Models im Kittel überzeugt niemanden; ein Foto des tatsächlichen Teams, ein paar Sätze der Praxisleitung, warum man gern hier arbeitet – das schafft Nähe. Menschen bewerben sich bei Menschen, nicht bei Logos.
Ein Datenschutz-Hinweis gehört hier dazu: Fotos von Mitarbeitern dürfen Sie nur mit deren Einwilligung veröffentlichen, und diese sollte dokumentiert und widerrufbar sein. Auch die Bewerbungen selbst sind personenbezogene Daten – sie gehören sicher übermittelt und nach einer Absage wieder gelöscht.
Was Praxen konkret tun können
Sinnvoll ist, eine eigene Karriereseite anzulegen, sie konkret und persönlich zu gestalten und den Bewerbungsweg so einfach wie möglich zu machen. Als pragmatischer Einstieg:
- Eigene Seite statt Absatz. Eine dauerhaft erreichbare Karriere-/Stellenseite mit klarer Adresse anlegen.
- Konkret werden. Team, Arbeitszeiten, Aufgaben, Einarbeitung und das Besondere Ihrer Praxis benennen – keine Floskeln.
- Echt zeigen. Ein Foto des tatsächlichen Teams (mit Einwilligung) und ein paar persönliche Sätze.
- Hürde senken. Ein kurzes Formular oder ein namentlicher Ansprechpartner statt förmlicher Sammel-E-Mail.
- Sichtbar machen. Die Seite so aufbauen, dass sie in Jobsuchen erscheinen kann, und sie aktiv verlinken.
Das Thema gehört zur Praxiskommunikation insgesamt – wie Sie nach außen auftreten, entscheidet nicht nur über Patienten, sondern auch über Bewerber.
Quellen und weiterführende Hinweise
- Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere die Vorschriften zur Verarbeitung von Bewerber- und Beschäftigtendaten sowie zur Einwilligung bei der Veröffentlichung von Fotos
- Hinweise der Suchmaschinen zur strukturierten Auszeichnung von Stellenanzeigen (damit sie in Jobsuchen erscheinen)
Braucht meine Praxis wirklich eine eigene Karriereseite?
Wenn Sie Personal suchen: ja. Eine dauerhaft erreichbare, konkrete Seite wird gefunden und überzeugt – ein versteckter Absatz auf der Startseite leistet das nicht.
Was schreckt Bewerber am meisten ab?
Floskeln ohne Substanz und eine hohe Bewerbungshürde. Wer nicht erfährt, wie Team und Alltag wirklich sind, und sich umständlich bewerben muss, springt ab.
Es kann helfen, ist aber kein Muss. Der wichtigste Baustein ist die eigene, gut gemachte Karriereseite; Social Media ergänzt sie, ersetzt sie aber nicht.
Darf ich Fotos meines Teams zeigen?
Ja, aber nur mit der Einwilligung der abgebildeten Personen. Diese sollte dokumentiert und jederzeit widerrufbar sein.
Wie gehe ich mit Bewerbungsunterlagen um?
Bewerbungen sind personenbezogene Daten. Sie sollten sicher übermittelt, nur für den Bewerbungsprozess genutzt und nach einer Absage innerhalb einer angemessenen Frist gelöscht werden.